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Unternehmen, die gerade eine Sanierung überstanden haben, könnten beim Finanzamt eine böse Überraschung erleben, wenn es die sogenannten Sanierungsgewinne besteuern will. Die Rechtslage ist immer noch unklar.
Der Autor Peter Rössler ist Fachanwalt für Steuerrecht. In seiner Fankfurter Kanzlei kümmert er sich neben dem Steuerrecht auch um die Schwerpunkte Neue Medien sowie Gesellschafts- und Handelsrecht. Außerdem berät er IT-Freiberufler und IT-Unternehmen.
In seinem Kommentar nimmt Rössler zu einem brisanten Thema Stellung. Das Finanzgericht München will die Sanierungsgewinne von der Steuerfreiheit ausnehmen. Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, drohen gerade den Firmen, die sich gerade erfolgreich umstrukturiert und saniert haben, erhebliche Steuernachforderungen. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu dem Problem steht noch aus.
Die Stellungnahme des Fachanwalts veröffentlichen wir im Folgenden ungekürzt.
Vergleiche mit Gläubigern
Unternehmen, die sich in der Krise befinden, schließen mit Gläubigern regelmäßig Vergleiche in deren Rahmen sie auf ihre Forderungen teilweise verzichten. Dies führt auf Seiten des Unternehmens zu sog. Sanierungsgewinnen.
Das aber kann durch den Wegfall der Verbindlichkeiten zu erheblichen Steuernachzahlungen führen und damit den Erfolg der Sanierung wieder infrage stellen. Denn, obwohl keine liquiden Mittel geflossen sind, entsteht trotzdem ein »Gewinn«, der der Besteuerung zu unterwerfen ist.

Die Homepage des Finanzgerichts München (Ausschnitt). Die Entscheidung über die Sanierungsgewinne hat in der Fachpresse kritische Reaktionen hervorgerufen.
Finanzgericht München: Sanierungsgewinne sind steuerpflichtig
Nach einem BMF-Schreiben vom 27.3.2003 (IV A 6-S 2140-8/03) konnte unter bestimmten Umständen eine Steuerstundung oder ein Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen beantragt werden. Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 12.Dezember 2007 entschieden, die Regelung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Gegen dieses Urteil ist Revision zum BFH eingelegt (VIII R 2/08).
Ablehnende Reaktion in der Fachpresse
Demgegenüber hat das Finanzgericht Köln (Urteil vom 24.4.2008 – 6 K 2488/06) die von den dortigen Klägern vertretene Ansicht unterstützt, wonach die Aufgabe oder Auflösung einer GbR für die Sanierungsgeeignetheit des Schuldenerlasses unschädlich ist. Das Urteil des Finanzgerichts München hat in der Fachpresse überwiegend ablehnende Reaktionen erfahren (vgl. nur BB 2008, 2656; Thouet ZinsO 2008, 664, 665).
Die Finanzverwaltung kann sich nicht auf dieses Urteil stützen, da erhebliche Gründe gegen dieses sprechen. Nach § 3 Nr. 66 EStG a.F. war die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen im Gesetz verankert. Diese Regelung hat der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590) und durch § 52 Abs. 2iEStG letztlich mit Wirkung zum 1.Januar 1998 aufgehoben.
»Unternehmen in der Sanierung sollten das Finanzamt frühzeitig einbinden und auf einen rechtssicheren Erlass hinwirken.« Peter Rössler, Fachanwalt für Steuerrecht.
Bundesfinanzministerium nimmt Stellung
Mit BMF-Schreiben vom 27. Mai 2003 nahm das Bundesministerium für Finanzen zu der ertragssteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen Stellung. Danach konnte die Steuer, die auf Sanierungsgewinne entfiel, auf Antrag unter dem Aspekt der sachlichen Billigkeitsregelung (§§ 163, 222, 227 AO) zunächst gestundet und dann erlassen werden. Diese Regelung sollte den Unternehmen zugute kommen, die Maßnahmen einleiten, um das Unternehmen vor einem Zusammenbruch zu bewahren.
Lesen Sie auf Seite 2: Die Intention des Gesetzgebers

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